Private Lebensversicherung im Versorgungsausgleich
05.11.2011
Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass private Lebensversicherungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG nur dann in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, wenn sie auf eine Rentenleistung gerichtet sind. Dies gilt auch für Verträge mit Kapitalwahlrecht, solange das Wahlrecht nicht ausgeübt ist. Nach Ausübung des Kapitalwahlrechts kommt lediglich ein güterrechtlicher Ausgleich in Betracht.Der Senat hält damit auch nach dem neuen Versorgungsausgleichsrecht für private Lebensversicherungen an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Sie sind nur dann in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, wenn sie auf eine Rentenleistung gerichtet sind. Dies gilt auch für Verträge mit Kapitalwahlrecht, solange das Wahlrecht nicht ausgeübt ist. In den Versorgungsausgleich werden nur die im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte in diesen einbezogen. Dies bedeutet, dass bis zu diesem Zeitpunkt durch Ausübung des Kapitalwahlrechts eine Vertrag dem Versorgungsausgleich entzogen werden kann.
BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2011 - XII ZB 555/10
