Wohnzimmerbrand durch vergessene Adventskerze
28.11.2011
Das LG Krefeld hat im Jahre 2006 entschieden, dass bei einem Wohnungsbrand, welcher durch eine vergessene brennende Adventskerze verursacht wird, eine Leistungsfreiheit des Hausratsversicherers eintreten kann.
Das Gericht führte u.a. aus : "Ausgelöst wurde das Schadensereignis durch das unbeaufsichtigte Brennenlassen der Kerze. Hierin ist eine objektiv grob fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung begründet. Zwar trägt der Kläger vor, auch während seiner Arbeiten im Zwinger noch zweimal durch die Wohnzimmerscheibe auf den Adventskranz gesehen und sich davon überzeugt zu haben, "dass alles in Ordnung sei". Unstreitig haben die Arbeiten aber rund 30 Minuten in Anspruch genommen, in denen die Kerze nicht unter laufender Aufsicht gestanden hatte und in denen der Kranz letztlich Feuer gefangen hat. In objektiver Hinsicht muss sich der Kläger bei einem solchen Sachverhalt den Vorwurf grober Fahrlässigkeit gefallen lassen. Grob fahrlässig nämlich handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer acht lässt. Das ist schon dann der Fall, wenn einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und dasjenige nicht beachtet wird, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten müsste. Es entspricht bereits der allgemeinen Lebenserfahrung, dass gerade Adventgestecke aufgrund des oftmals nicht mehr ganz frischen Grüns und des sonstigen an ihm angebrachten Schmuckes regelmäßig leicht entzündlich sind und deshalb einer besonderen Aufsicht bedürfen. Es liegt geradezu auf der Hand, dass das Außerachtlassen eines solchen Gestecks bei brennender Kerze über einen Zeitraum von rund 30 Minuten ein erhebliches Risiko birgt, wenn auch in dieser Zeit ein zweimaliger Blick auf das Gesteck durch das Wohnzimmerfenster geworfen worden ist. Vom Standpunkt eines objektiven Betrachters aus wäre der Kläger vielmehr aufgefordert gewesen, die Kerze vor Aufnahme der Arbeiten, die ihn denknotwendig sehr in Anspruch genommen haben, zu löschen. (...) Der selbe Vorwurf trifft den Kläger auch in subjektiver Hinsicht. Auch in persönlicher Hinsicht ist sein Fehlverhalten unentschuldbar. Denn die Gefahr, die von der weiter brennenden Kerze in dem Adventgesteck ausging, war dem Kläger bei Verrichtung seiner Arbeiten im Zwinger sehr wohl bewusst wie sich aus seinem Vortrag ergibt, auch während der Arbeiten noch zweimal durch die Wohnzimmerscheibe gesehen zu haben, um das Gesteck im Blick zu halten. Dass er sich trotz dieses Wissens um die Gefahr, die von dem Gesteck ausging, dazu entschied, die Kerze auch minutenlang unbeaufsichtigt weiterbrennen zu lassen, macht seinen Fehler unverzeihlich." LG Krefeld Urteil vom 22.04.2006
